(1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbetriebes (§ 6) und eines Gasgewinnungsbetriebes (§ 44 Abs. 3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden.

(2) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht.

(3) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. Satz 1 gilt nicht für Kohlebetriebe (§ 31 Abs. 1 Satz 1).

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

    1. Kohle und Erdgas,

    2. andere Energieerzeugnisse, soweit diese zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.

Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3 die in § 6 Abs. 2 genannten Vorgänge.