(1) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie legt bei einer Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten fest, welchen Gerätearten der Neuzuordnung die Gerätearten der bisherigen Zuordnung für die Zukunft entsprechen. Diese Entsprechung wirkt auch für die unter der bisherigen Zuordnung gestellten Garantien nach § 7 Absatz 1. Sie kann für die Mitteilungen nach § 26 Absatz 1 bis 3, § 27 Absatz 1 bis 4, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 30 Absatz 1 bis 3 die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate vorgeben. Die Vorgaben sind auf den Internetseiten der Gemeinsamen Stelle zu veröffentlichen.

(2) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge über die Erbringung von Entsorgungsdienstleistungen mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.

(3) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für die

entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Fall der Beleihung gegen die Beliehene. Kosten im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes sind auch die nach Satz 1 zu ersetzenden Kosten.