(1) Für die Genehmigung von   1. Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie  2. Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen 
nach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden. 
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht für   1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;  2. speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;  3. Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;  4. auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte). 
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.
(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.