(1) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. Die Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.

(2) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die dem Bundesamt im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen, in angemessener Höhe. Die Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt geregelt.