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Erster Unterabschnitt - Meldungen

  • § 6 Anmeldung
  • § 7 Sofortmeldung
  • § 8 Abmeldung
  • § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
  • § 9 Unterbrechungsmeldung
  • § 10 Jahresmeldung
  • § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
  • § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
  • § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
  • § 12 Sonstige Meldungen
  • § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung - DEÜV)

§ 7 Sofortmeldung

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.

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