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Erster Unterabschnitt - Meldungen

  • § 6 Anmeldung
  • § 7 Sofortmeldung
  • § 8 Abmeldung
  • § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
  • § 9 Unterbrechungsmeldung
  • § 10 Jahresmeldung
  • § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
  • § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
  • § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
  • § 12 Sonstige Meldungen
  • § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung - DEÜV)

§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.

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