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Vierter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl

  • § 16 Wahltag
  • § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
  • § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
  • § 19 Einreichung der Wahlvorschläge
  • § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
  • § 21 Aufstellung von Parteibewerbern
  • § 22 Vertrauensperson
  • § 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
  • § 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen
  • § 25 Beseitigung von Mängeln
  • § 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
  • § 27 Landeslisten
  • § 28 Zulassung der Landeslisten
  • § 29 (weggefallen)
  • § 30 Stimmzettel
Bundeswahlgesetz (BWahlG)

§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

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