(1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.

(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.