Das Recht der Aufsicht steht zu

1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;

2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;

3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.