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Abschnitt 5 - Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

  • § 38 Allgemeine Befugnisse
  • § 39 Erhebung personenbezogener Daten
  • § 40 Bestandsdatenauskunft
  • § 41 Befragung und Auskunftspflicht
  • § 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
  • § 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  • § 44 Vorladung
  • § 45 Besondere Mittel der Datenerhebung
  • § 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  • § 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle
  • § 48 Rasterfahndung
  • § 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
  • § 50 Postbeschlagnahme
  • § 51 Überwachung der Telekommunikation
  • § 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
  • § 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
  • § 54 Platzverweisung
  • § 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
  • § 56 Elektronische Aufenthaltsüberwachung
  • § 57 Gewahrsam
  • § 58 Durchsuchung von Personen
  • § 59 Durchsuchung von Sachen
  • § 60 Sicherstellung
  • § 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
  • § 62 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
Bundeskriminalamtgesetz
(Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten - BKAG)

§ 54 Platzverweisung

Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

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