(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer   1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,  2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder  3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt. 
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.