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Abschnitt 2 - Nachhaltigkeitsnachweise

  • § 14 Anerkannte Nachweise
  • § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
  • § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
  • § 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
  • § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
  • § 19 Nachtrag fehlender Angaben
  • § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
  • § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
  • § 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
  • § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
  • § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung - BioSt-NachV)

§ 19 Nachtrag fehlender Angaben

Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden

1. durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder

2. durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.

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