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Abschnitt 2 - Nachhaltigkeitsnachweise

  • § 14 Anerkannte Nachweise
  • § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
  • § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
  • § 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
  • § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
  • § 19 Nachtrag fehlender Angaben
  • § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
  • § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
  • § 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
  • § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
  • § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung - BioSt-NachV)

§ 14 Anerkannte Nachweise

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:

1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,

2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22,

3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und

4. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.

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