(1) Die Feststellung der Wasserverdrängung nach § 6 Abs. 2 erfolgt entweder

    1. durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Schiff selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Schiff zu kontrollieren, oder

    2. durch Berechnung nach der Formel

    V(sub)n = L x B x T(sub)n x delta;

    darin ist

    die Wasserverdrängung in cbm bis zur Eintauchtiefe T(sub)n,

      Ldie Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,

      Bdie Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,

    die Eintauchtiefe des Schiffes bei 1/2 L bis zur bezogenen Schwimmebene,

    der Völligkeitsgrad der Verdrängung.

    Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Schiff selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei T(sub)n am schwimmenden Schiff zu kontrollieren ist. Als Völligkeitsgrad delta ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist delta = 0,7.

(2) Für die im Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 5.

(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) eingetragen.