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Zweiter Abschnitt - Beteiligung Dritter

  • § 8 Bekanntmachung des Vorhabens
  • § 9 Inhalt der Bekanntmachung
  • § 10 Auslegung von Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts
  • § 10a Akteneinsicht
  • § 11 Beteiligung anderer Behörden
  • § 11a Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
  • § 12 Einwendungen
  • § 13 Sachverständigengutachten
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV)

§ 10a Akteneinsicht

Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt.

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