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Teil 2 - Anrechnung strombasierter Kraftstoffe

  • § 3 Anrechnungsvoraussetzungen
  • § 4 Nachweise durch den Verpflichteten
  • § 5 Spezifische Nachweise für netzentkoppelte Anlagen
  • § 6 Spezifische Nachweise bei Vermeidung der Reduzierung der Einspeiseleistung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom
  • § 7 Spezifische Nachweise für Bestandsanlagen
  • § 8 Überprüfungsersuchen
  • § 9 Bericht
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) (37. BImSchV)

§ 9 Bericht

Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Anrechnung erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs auf die Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vorangegangen Verpflichtungsjahr.

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