• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

  • § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
  • § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
  • § 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
  • § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
  • § 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
  • § 24 Anordnungen im Einzelfall
  • § 25 Untersagung
  • § 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - BImSchG)

§ 24 Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de