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Abschnitt 7 - Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes

  • § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
  • § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
  • § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
  • § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
  • § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
  • § 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
  • § 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
  • § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
  • § 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
  • § 25 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
  • § 26 Annullierung im Ausfallverfahren
  • § 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
  • § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
  • § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Biersteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes - BierStV)

§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigte befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

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