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Abschnitt 1 - Aufgaben und Verwendungen

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Grenzschutz
  • § 3 Bahnpolizei
  • § 4 Luftsicherheit
  • § 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
  • § 5 Schutz von Bundesorganen
  • § 6 Aufgaben auf See
  • § 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
  • § 8 Verwendung im Ausland
  • § 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
  • § 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
  • § 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
  • § 12 Verfolgung von Straftaten
  • § 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Bundespolizeigesetz
(Gesetz über die Bundespolizei - BPolG)

§ 4 Luftsicherheit

Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind.

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