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Untertitel 1 - Auftrag

  • § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
  • § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
  • § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
  • § 665 Abweichung von Weisungen
  • § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
  • § 667 Herausgabepflicht
  • § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
  • § 669 Vorschusspflicht
  • § 670 Ersatz von Aufwendungen
  • § 671 Widerruf; Kündigung
  • § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
  • § 673 Tod des Beauftragten
  • § 674 Fiktion des Fortbestehens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 667 Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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