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Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments

  • § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
  • § 2230
  • § 2231 Ordentliche Testamente
  • § 2232 Öffentliches Testament
  • § 2233 Sonderfälle
  • § 2247 Eigenhändiges Testament
  • § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
  • § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
  • § 2250 Nottestament vor drei Zeugen
  • § 2251 Nottestament auf See
  • § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
  • § 2253 Widerruf eines Testaments
  • § 2254 Widerruf durch Testament
  • § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
  • § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
  • § 2257 Widerruf des Widerrufs
  • § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
  • § 2259 Ablieferungspflicht
  • § 2260 (weggefallen)
  • § 2261 (weggefallen)
  • § 2262 (weggefallen)
  • § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
  • § 2264 (weggefallen)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2232 Öffentliches Testament

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

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