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Titel 2 - Pfandrecht an Rechten

  • § 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
  • § 1274 Bestellung
  • § 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
  • § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
  • § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
  • § 1278 Erlöschen durch Rückgabe
  • § 1279 Pfandrecht an einer Forderung
  • § 1280 Anzeige an den Schuldner
  • § 1281 Leistung vor Fälligkeit
  • § 1282 Leistung nach Fälligkeit
  • § 1283 Kündigung
  • § 1284 Abweichende Vereinbarungen
  • § 1285 Mitwirkung zur Einziehung
  • § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
  • § 1287 Wirkung der Leistung
  • § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
  • § 1289 Erstreckung auf die Zinsen
  • § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
  • § 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
  • § 1292 Verpfändung von Orderpapieren
  • § 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
  • § 1294 Einziehung und Kündigung
  • § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
  • § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1287 Wirkung der Leistung

Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.

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