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Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten

  • § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
  • § 1069 Bestellung
  • § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
  • § 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
  • § 1072 Beendigung des Nießbrauchs
  • § 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
  • § 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
  • § 1075 Wirkung der Leistung
  • § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
  • § 1077 Kündigung und Zahlung
  • § 1078 Mitwirkung zur Einziehung
  • § 1079 Anlegung des Kapitals
  • § 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
  • § 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
  • § 1082 Hinterlegung
  • § 1083 Mitwirkung zur Einziehung
  • § 1084 Verbrauchbare Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1079 Anlegung des Kapitals

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

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