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Titel 1 - Geschäftsfähigkeit

  • § 104 Geschäftsunfähigkeit
  • § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
  • § 105a Geschäfte des täglichen Lebens
  • § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
  • § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  • § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
  • § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
  • § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
  • § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
  • § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
  • § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Relevante Definitionen

  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit

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