Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:  1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31), 
2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31), 
3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).