(1) Alle Versicherungsunternehmen haben der Bundesanstalt folgende Unterlagen einzureichen:

(2) Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen

    1. vom Vorstand,

    2. vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und

    3. vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.

In der Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen.