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Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Regelungsgegenstand
  • § 2 Beihilfeberechtigte Personen
  • § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
  • § 4 Berücksichtigungsfähige Personen
  • § 5 Konkurrenzen
  • § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
  • § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
  • § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
  • § 9 Anrechnung von Leistungen
  • § 10 Beihilfeanspruch
  • § 11 Aufwendungen im Ausland
Bundesbeihilfeverordnung
(Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen - BBhV)

§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland

Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.

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