(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

    1. zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,

    2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,

    3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,

    4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und

    5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;

die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen

    1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,

    2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,

    3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,

    4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und

    5. zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23.

(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.