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Sechster Abschnitt - Schlußvorschriften

  • § 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
  • § 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
  • § 23 Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht
  • § 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
  • § 25 Bußgeldvorschriften
  • § 26 Strafvorschriften
Arbeitsschutzgesetz
(Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - ArbSchG)

§ 26 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

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