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Erster Abschnitt - Grundwehrdienst und Wehrübungen

  • § 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
  • § 2 Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
  • § 3 Wohnraum und Sachbezüge
  • § 4 Erholungsurlaub
  • § 5
  • § 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
  • § 7 Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte
  • § 8 Vorschriften für Handelsvertreter
  • § 9 Vorschriften für Beamte und Richter
  • § 10 Freiwillige Wehrübungen
  • § 11
  • § 11a Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst
  • § 12 Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten
  • § 13 Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben
Arbeitsplatzschutzgesetz
(Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst - ArbPlSchG)

§ 10 Freiwillige Wehrübungen

Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.

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