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5. - Schiedsverfahren

  • § 28 Gütliche Einigung
  • § 29 Errichtung der Schiedsstelle
  • § 30 Besetzung der Schiedsstelle
  • § 31 Anrufung der Schiedsstelle
  • § 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
  • § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
  • § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
  • § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
  • § 36 Kosten des Schiedsverfahrens
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)

§ 29 Errichtung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

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