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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Gerichte für Arbeitssachen
  • § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren
  • § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren
  • § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen
  • § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
  • § 5 Begriff des Arbeitnehmers
  • § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
  • § 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
  • § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
  • § 8 Gang des Verfahrens
  • § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  • § 10 Parteifähigkeit
  • § 11 Prozessvertretung
  • § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
  • § 12 Kosten
  • § 12a Kostentragungspflicht
  • § 13 Rechtshilfe
  • § 13a Internationale Verfahren
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

§ 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

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