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I. - Allgemeine Vorschriften

  • § 155 Steuerfestsetzung
  • § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
  • § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
  • § 158 Beweiskraft der Buchführung
  • § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
  • § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
  • § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
  • § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
  • § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  • § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
  • § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
  • § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
  • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
  • § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
Abgabenordnung (AO)

§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

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