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I. - Allgemeine Vorschriften

  • § 155 Steuerfestsetzung
  • § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
  • § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
  • § 158 Beweiskraft der Buchführung
  • § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
  • § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
  • § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
  • § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
  • § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  • § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
  • § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
  • § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
  • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
  • § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
Abgabenordnung (AO)

§ 158 Beweiskraft der Buchführung

Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

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