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Neunter Abschnitt - Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden

  • § 56 Fütterungsarzneimittel
  • § 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte
  • § 56b Ausnahmen
  • § 57 Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
  • § 57a Anwendung durch Tierhalter
  • § 58 Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
  • § 58a Mitteilungen über Tierhaltungen
  • § 58b Mitteilungen über Arzneimittelverwendung
  • § 58c Ermittlung der Therapiehäufigkeit
  • § 58d Verringerung der Behandlung mit antibakteriell wirksamen Stoffen
  • § 58e Verordnungsermächtigungen
  • § 58f Verwendung von Daten
  • § 58g Evaluierung
  • § 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
  • § 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen
  • § 59b Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen
  • § 59c Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarzneimittel verwendet werden können
  • § 59d Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen
  • § 60 Heimtiere
  • § 61 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Arzneimittelgesetz
(Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG)

§ 58g Evaluierung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.

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