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Neunter Abschnitt - Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden

  • § 56 Fütterungsarzneimittel
  • § 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte
  • § 56b Ausnahmen
  • § 57 Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
  • § 57a Anwendung durch Tierhalter
  • § 58 Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
  • § 58a Mitteilungen über Tierhaltungen
  • § 58b Mitteilungen über Arzneimittelverwendung
  • § 58c Ermittlung der Therapiehäufigkeit
  • § 58d Verringerung der Behandlung mit antibakteriell wirksamen Stoffen
  • § 58e Verordnungsermächtigungen
  • § 58f Verwendung von Daten
  • § 58g Evaluierung
  • § 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
  • § 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen
  • § 59b Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen
  • § 59c Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarzneimittel verwendet werden können
  • § 59d Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen
  • § 60 Heimtiere
  • § 61 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Arzneimittelgesetz
(Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG)

§ 57a Anwendung durch Tierhalter

Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Tieren nur anwenden, soweit die Arzneimittel von dem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei dem sich die Tiere in Behandlung befinden.

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