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Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln

  • § 13 Herstellungserlaubnis
  • § 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
  • § 15 Sachkenntnis
  • § 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis
  • § 17 Fristen für die Erteilung
  • § 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
  • § 19 Verantwortungsbereiche
  • § 20 Anzeigepflichten
  • § 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
  • § 20b Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen
  • § 20c Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen
  • § 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
Arzneimittelgesetz
(Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG)

§ 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe

§ 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung oder Prüfung nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf.

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