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Unterabschnitt 1 - Mitteilungs- und Anzeigepflichten

  • § 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
  • § 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle
  • § 8
  • § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse
  • § 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
  • § 11 Anbieterwechsel
  • § 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter
  • § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle - AltvDV)

§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

(1) (weggefallen)

(2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden.

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