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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Wesen der Aktiengesellschaft
  • § 2 Gründerzahl
  • § 3 Formkaufmann. Börsennotierung
  • § 4 Firma
  • § 5 Sitz
  • § 6 Grundkapital
  • § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
  • § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
  • § 9 Ausgabebetrag der Aktien
  • § 10 Aktien und Zwischenscheine
  • § 11 Aktien besonderer Gattung
  • § 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
  • § 13 Unterzeichnung der Aktien
  • § 14 Zuständigkeit
  • § 15 Verbundene Unternehmen
  • § 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
  • § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
  • § 18 Konzern und Konzernunternehmen
  • § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
  • § 20 Mitteilungspflichten
  • § 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft
  • § 22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Aktiengesetz (AktG)

§ 13 Unterzeichnung der Aktien

Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein.

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