(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und

    1. durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder

    2. durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:

    1. Kosten für die Leitung,

    2. Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,

    3. Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie

    4. Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.