(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt

    1. ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;

    2. eine Famulatur von acht Wochen;

    3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;

    4. die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:

    1. der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,

    2. der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,

    3. der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.